Herr
Spieker, Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna, beginnt seinen
Vortrag mit Erläuterungen bezüglich der Bildung des entsprechenden Sachgebietes
zum 01.01.2008. Zu diesem Datum erfolgte die Übernahme der Aufgaben des
ehemaligen Versorgungsamtes Dortmund. Im Zuge dieser Aufgabenübernahme erfolgte
auch die Übernahme von Personal des Versorgungsamtes Dortmund durch die
Kreisverwaltung Unna.
Im
Kreis Unna leben derzeit rund 104.000 Menschen mit Behinderung. Demnach hat ca.
jeder vierte Einwohner einen Antrag auf Erlangung eines
Schwerbehindertenausweises gestellt. Vorgenommen werden pro Jahr ca. 17.000 bis
18.000 Antragsprüfungen. Herr Spieker teilt mit, dass im Jahr 2018 4.291
Erstanträge, 6.310 Änderungsanträge, 3.394 Nachprüfungen und 2.253 Widersprüche
bearbeitet wurden.
Herr
Spieker erläutert nunmehr die Vorgehensweise bei den Antragsprüfungen zwecks
Ermittlung der jeweiligen Schwerbehinderteneigenschaft der Antragsteller/innen.
Demnach
wird die Antragsprüfung des Kreises erheblich erleichtert, wenn ergänzende
Unterlagen wie zum Beispiel Befunde/Gutachten der behandelnden Ärzte mit
jeweiligem Behandlungszeitraum, Namen und Adressen, Dokumente über Krankenhaus-
und Reha-Aufenthalte, beigefügt werden. Hierzu merkt Herr Spieker an, dass jede
Antragsprüfung eine Einzelfallprüfung darstellt ("Kein Fall ist wie der
andere").
Nachfolgend
geht Herr Spieker noch auf die Verfahrensweise bezüglich der Ermittlung des
Grades der Behinderung (GdB) ein, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen
vorliegen. Hier kommt es häufig auf Seiten der Antragsteller/innen zu
Missverständnissen, da angenommen wird, dass die Einzel-GdB einfach rechnerisch
zusammengefasst werden. Das ist tatsächlich nicht der Fall, sondern es wird
zunächst von dem höchsten Einzel-GdB ausgegangen. Es ist dann zu prüfen, ob die
wechselseitige Beziehung der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden
muss und sich in der Folge das Gesamtausmaß der Behinderung erhöht.
Anschließend
erfolgen noch Angaben des Herrn Spieker zu den unterschiedlichen
Nachteilsausgleichen zu welchen ein Schwerbehindertenausweis berechtigen kann.
Hierzu
gehören u. a. die Parkerleichterungen, die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht, die kostenlose oder preisreduzierte Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel, Kündigungsschutz oder Steuervorteile.
Abschließend
beantwortet Herr Spieker Fragen aus den Reihen des Gremiums.