Beschluss: Kenntnisnahme

 

 


Herr Spieker, Fachbereich Arbeit und Soziales des Kreises Unna, beginnt seinen Vortrag mit Erläuterungen bezüglich der Bildung des entsprechenden Sachgebietes zum 01.01.2008. Zu diesem Datum erfolgte die Übernahme der Aufgaben des ehemaligen Versorgungsamtes Dortmund. Im Zuge dieser Aufgabenübernahme erfolgte auch die Übernahme von Personal des Versorgungsamtes Dortmund durch die Kreisverwaltung Unna.

 

Im Kreis Unna leben derzeit rund 104.000 Menschen mit Behinderung. Demnach hat ca. jeder vierte Einwohner einen Antrag auf Erlangung eines Schwerbehindertenausweises gestellt. Vorgenommen werden pro Jahr ca. 17.000 bis 18.000 Antragsprüfungen. Herr Spieker teilt mit, dass im Jahr 2018 4.291 Erstanträge, 6.310 Änderungsanträge, 3.394 Nachprüfungen und 2.253 Widersprüche bearbeitet wurden.

 

Herr Spieker erläutert nunmehr die Vorgehensweise bei den Antragsprüfungen zwecks Ermittlung der jeweiligen Schwerbehinderteneigenschaft der Antragsteller/innen.

Demnach wird die Antragsprüfung des Kreises erheblich erleichtert, wenn ergänzende Unterlagen wie zum Beispiel Befunde/Gutachten der behandelnden Ärzte mit jeweiligem Behandlungszeitraum, Namen und Adressen, Dokumente über Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte, beigefügt werden. Hierzu merkt Herr Spieker an, dass jede Antragsprüfung eine Einzelfallprüfung darstellt ("Kein Fall ist wie der andere").

 

Nachfolgend geht Herr Spieker noch auf die Verfahrensweise bezüglich der Ermittlung des Grades der Behinderung (GdB) ein, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Hier kommt es häufig auf Seiten der Antragsteller/innen zu Missverständnissen, da angenommen wird, dass die Einzel-GdB einfach rechnerisch zusammengefasst werden. Das ist tatsächlich nicht der Fall, sondern es wird zunächst von dem höchsten Einzel-GdB ausgegangen. Es ist dann zu prüfen, ob die wechselseitige Beziehung der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden muss und sich in der Folge das Gesamtausmaß der Behinderung erhöht.

 

Anschließend erfolgen noch Angaben des Herrn Spieker zu den unterschiedlichen Nachteilsausgleichen zu welchen ein Schwerbehindertenausweis berechtigen kann.

Hierzu gehören u. a. die Parkerleichterungen, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die kostenlose oder preisreduzierte Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Kündigungsschutz oder Steuervorteile.

 

Abschließend beantwortet Herr Spieker Fragen aus den Reihen des Gremiums.