Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bergkamen folgende Beschlussfassung:

 

1.       Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. BK 119 „Maiweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

  • Im Nordwesten durch die südliche Seite des Flurstücks 581, die südliche und östliche Seite des Grundstücks Maiweg 2, die östliche Seite des Grundstücks Heinrichstraße 48 auf einer Länge von ca. 8,0 m, von dort rechtwinklig über den Maiweg und in einem Abstand von ca. 3,0 m parallel zu dem nördlich vorhandenen Gebäude Heinrichstraße 50a über das Flurstück 708 bis zur westlichen Seite des Flurstücks 709 sowie die östliche Seite des Flurstücks 708 
  • im Norden durch die Südseite der Heinrichstraße
  • im Osten durch die Westseite der Nordfeldstraße und diese rechtwinklig querend bis zur südwestlichen Ecke des Grundstücks Heinrichstraße 68, die Westseite der Grundstücke Nordfeldstraße 120 und 123 sowie die Fläche der Nordfeldstraße zwischen diesen Grundstücken und die Westseite der Grundstücke Nordfeldstraße 121 und 117
  • im Süden durch die Nordseiten der Flurstücke 61 und 57 sowie der Verlängerung in deren Flucht über das Flurstück 644 und 130 bis zur östliche Seite des Flurstücks 119
  • im Westen durch die östliche Seite des Flurstücks 119

 

2.       Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt den Abwägungsvorschlag zum Verfahrensschritt der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB entsprechend Anlage 3.

 

3.       Der Rat der Stadt Bergkamen billigt den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. BK 119 „Maiweg“ einschließlich Begründung entsprechend Anlagen 4 und 5 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Die Anlagen 1 und 3 bis 5 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.

 


CDU-Stadtverordneter Pufke erklärt, dass die erstmals praktizierte verbindliche Regelung bezüglich der Vorgartengestaltung von seiner Fraktion nicht mitgetragen wird (Beratung statt Bevormundung).