Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bergkamen folgende Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Bergkamen schließt sich der Empfehlung des Aufsichtsrates der GSW vom 25.06.2018 an und stimmt zu, dass die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW beschließen,
1.
dass die Trianel GmbH („Trianel“) die Trianel Energieprojekte GmbH
& Co. KG (oder eine ähnliche Firmierung – „TEP“) mit einem im Wesentlichen
dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf entsprechenden Gesellschaftsvertrag
gründet und sich unmittelbar an der TEP in der Rechtsform der Einheits-KG als
einziger Kommanditist mit einem Beteiligungsanteil von 100 % und einer
Kommanditeinlage in Höhe von bis zu 15.000.000,- Euro beteiligt. Für die GSW
Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen, Bönen, Bergkamen (GSW) entspricht dies
einer mittelbaren prozentualen Beteiligung über die Trianel an der TEP in Höhe
von 0,83 %, entsprechend einer rechnerischen Beteiligung in Höhe von bis
zu 124.500,- Euro. Anstatt einer Eigenkapitaleinlage ist bis zu der
vorstehenden Höhe auch die Ausreichung von Gesellschafterdarlehen möglich.
Trianel wird zusätzlich gestattet, Bürgschaften für Leistungen der TEP in Höhe
von bis zu 5.000.000,- Euro zu übernehmen;
2.
dass Trianel die derzeit nicht operativ tätige Trianel Service
GmbH in die Trianel Energieprojekte Verwaltungs GmbH (oder einer ähnlichen
Firmierung – „TEP V“) umfirmiert, das Stammkapital auf 25.000,- Euro
herabsetzt, der derzeitige Gesellschaftsvertrag eine im Wesentlichen dem als
Anlage 2 beigefügten Entwurf entsprechende Neufassung erhält und die so
umfirmierte Trianel Service GmbH als TEP V die Rolle der
Komplementärgesellschaft in der TEP übernimmt. Die Geschäftsanteile an
TEP V werden mit Gründung der TEP auf TEP übertragen, so dass Trianel dann
mittelbar über TEP an der TEP V beteiligt ist. Für die GSW entspricht dies
einer mittelbaren prozentualen Beteiligung über Trianel und TEP an der
TEP V in Höhe von 0,83 %, entsprechend einer rechnerischen
Beteiligung am Stammkapital in Höhe von bis zu 208,- Euro;
3.
dass TEP künftig weitere Beteiligungsgesellschaften zur
Realisierung von Projekten gründet oder erwirbt, sofern das Projekt die
Grundvoraussetzungen gemäß Anlage 9.5 der Anlage 1 und die
Investitionskriterien des durch den Aufsichtsrat der Trianel festgestellten
Investitionsrahmens erfüllt oder im Einzelfall durch den Aufsichtsrat der
Trianel freigegeben wurde. An weiteren Beteiligungsgesellschaften werden die
GSW mittelbar maximal im selben Umfang wie an TEP und TEP V beteiligt sein;
4.
dass TEP künftig Projekte oder Beteiligungsgesellschaften
veräußert, sofern die Veräußerungskriterien des durch den Aufsichtsrat der
Trianel festgestellten Investitionsrahmens erfüllt sind oder die Veräußerung im
Einzelfall durch den Aufsichtsrat der Trianel freigegeben wurde;
5.
dass die Vertreter der GSW in den Organen der Trianel ermächtigt
werden, ihre Zustimmung zum Abschluss sämtlicher Verträge zu erteilen, die im
Rahmen der Gründung dieser Gesellschaften bzw. der Beteiligung an den
Gesellschaften erforderlich sind und werden und die Geschäftsführung der
Trianel zu ermächtigen, Handlungen vorzunehmen, die diesbezüglich notwendig und
zweckdienlich sind, insbesondere in der Gesellschafterversammlung der TEP die
entsprechenden Beschlüsse zu fassen.