Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die in den Anlagen dargestellten Straßen und Wege dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 05.11.2016 (GV. NRW S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016, zu widmen. Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die nachfolgend genannten Straßen und Wege zu widmen. Die zu widmenden Straßenflächen sind auf den jeweils als Anlage beigefügten Lageplänen schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügungen sind gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.