Beschluss:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Gebührensatzung vom …….2012 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 26.09.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2011 – so, wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.

 

 


Betriebsleiter Mecklenbrauck(SEB) geht auf Pressemitteilungen des OVG Münster vom 3.12.2012 ein, die zum Urteil des OVG NRW zur Bagatellgrenze bei Wasserschwundmengen veröffentlicht wurden.

Konkret ging es in dem Gerichtsverfahren um den  Abzug von Wasser, das  nachweislich durch Messeinrichtungen (geeichte und verplombte Wasseruhr)zur Gartenbewässerung verwendet worden war.

Die in der Entwässerungsgebührensatzung der beklagten Stadt für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung , wonach erst Wasserschwundmengen über 20 cbm abgezogen werden können ( so genannte Bagatellgrenze) sei nach dem OVG NRW unwirksam. Dabei sei die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge nach dem OVG NRW an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen.

Betriebsleiter Mecklenbrauck weist auf die städt. Entwässerungssatzung hin, die eine Bagatellgrenze von 15 cbm zum Inhalt hat und damit deutlich unter der im übrigen noch nicht vollständig veröffentlichten Urteil des OVG liegt.

Allein auf der Grundlage der Pressemitteilung des OVG vom 3.12.2012 kann z.Zt. nicht davon ausgegangen werden, dass eine satzungsrechtliche geregelte Bagatellgrenze generell unzulässig ist.

Sobald die Begründung usw zum Urteil der Stadt vorliegt, wird das Urteil ausgewertet und ggfl dem Betriebsausschuß bzw. dem Rat eine auf die zu berücksichtigende Rechtssprechung und damit Verbindlichkeit  vorgelegt. Im einzelnen müssten dann auch Regelungen getroffen werden, wer den Wasserverbrauch für die Gartenbewässerung anhand von Messstellen ebenso überprüft wie die Sicherstellung darüber, dass tatsächlich nur Frischwasser für die Gartenbewässerung und nicht für andere Zwecke eingesetzt wird.   Welche Kosten hierfür entstehen und wie diese sich auf die Gebührenkalkulation auswirken ist abschließend festzustellen.