Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bergkamen folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt folgende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel:

  1. Es wird begrüßt, dass mit dem vorliegenden Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel die Einzelhandelsansiedlung nach Wegfall der bisherigen Regelungen wieder landesweit gesteuert werden soll. Besonders wichtig ist dabei die Stärkung der Zentren und die Verhinderung großflächiger, unsachgemäßer Einzelhandelsentwicklungen, wie etwa von Factory Outlet Centern oder überdimensionierten Möbelhausstandorten.
  2. Auch vor dem Hintergrund der Situation in Bergkamen wird befürwortet, dass über die Regelungen des Ziel 2 nun auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind, um eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Kommunen erhalten so mehr Spielraum, die heute marktgängigen Betriebsformen an Stellen anzusiedeln, an denen Investoren nicht zur Ansiedlung von kleineren Versorgungsbetrieben bereit waren. Es fehlt allerdings eine Definition, wie die wesentliche Beeinträchtigung für die zentralen Versorgungsbereiche gemessen wird, die es auszuschließen gilt.
  3. Bei Ziel 7 (Überplanung von vorhandenen Standorten) sollte in der Formulierung das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen werden. Um eine größere Sicherheit für Investitionen am Standort zu erhalten und die Marktanpassung der Betriebe zu ermöglichen, sollten geringfügige Erweiterungen generell zulässig sein.
  4. Mit Ziel 8 soll erreicht werden, mehrere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in ihren Auswirkungen als Agglomeration wie ein großflächiger Betrieb zu betrachten. Der damit verfolgte Zentrenschutz ist erstrebenswert. Es fehlt aber eine Definition, wie sich die Zentrenschädlichkeit von Einzelhandelsagglomerationen bemisst.
  5. Insgesamt wird empfohlen, deutlicher zu formulieren, welche der Ziele und Grundsätze auf die Neuansiedlung abzielen und welche Regelungen für den Bestand und die Überplanung vorhandener Standorte Anwendung finden soll. Außerdem enthält der LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel einige unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. „wesentliche Beeinträchtigung“, „geringfügige Erweiterung“, „zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen“), die definiert werden sollten.