Betreff
Neufestsetzung der Einzelstundenvergütung und Neuregelung der Zahlung von Fahrtkosten für die auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule Bergkamen
Vorlage
9/1415
Aktenzeichen
ot-kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufestsetzung der Einzelstundenvergütung und Neuregelung der Zahlung von Fahrtkosten für die auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule der Stadt Bergkamen zum 01.01.2009.

 

Sachdarstellung:

 

Der Satz für die Einzelstundenvergütung ist Grundlage für die Berechnung der einzelnen Unterrichtstätigkeiten der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule Bergkamen. Dieser Satz wurde bis Ende 2001 analog zum sog. VKA-Tarif (Tarif für ehemals fest angestellte Lehrkräfte mit geringem Beschäftigungsumfang) festgelegt und entsprechend der Entwicklung der tariflich festgelegten Gehälter im öff. Dienst angepasst. Die letzte Erhöhung dieses Satzes erfolgte im September 2001. Die Neuregelung zum 01.01.2002 stellte lediglich eine Umrechnung in Euro dar, enthielt aber keine Erhöhung. Der VKA-Satz entfiel ab 2002, da fest angestellte Lehrkräfte mit geringem Beschäftigungsumfang nicht mehr nach diesem Satz bezahlt werden, sondern nach BAT (jetzt TVöD). Die Gehälter im öff. Dienst wurden von 2001 bis 2009 um ca. 13,13 % erhöht, der Satz für die Einzelstundenvergütung der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte ist also seit September 2001 unverändert.

 

Entwicklung der Einzelstundenvergütung der Musikschul-Lehrkräfte:

 

ab September 1998                DM 34,61               (€ 17,70)

ab September 1999                DM 35,68               (€ 18,24)  (+ 3,1 %)

ab Januar 2001                DM 36,40               (€ 18,61)  (+ 2,4 %)

ab September 2001                DM 37,27               (€ 19,06)  (+ 2,0 %)

ab Januar 2002                (DM 37,27)                 19,06   (€ - Umstell.)

 

Die letzte Erhöhung der Honorare erfolgte September 2001. Danach erfolgten folgende Erhöhungen im öffentlichen Dienst (BAT + TVöD) ohne Angleichung der Einzelstundenvergütung wegen Wegfall des VKA-Tarifs:

 

ab 05/2003                              2,4 %

ab 01/2004                              1,0 %

ab 01/2005                              1,0 %

ab 01/2008                              5,35 %

ab 01/2009                              2,8 %

 

Dies entspricht einer Gesamterhöhung von 13,13 % von 09/2001 bis 01/2009. Die Höhe der Einzelstundenvergütung ist unter anderem ein wichtiges Kriterium für die erfolgreiche Anwerbung von Lehrkräften für die vielfältigen, z. T. sehr spezialisierten Aufgaben im Unterrichtsangebot der Musikschule. Gerade im Zusammenhang mit JeKi gibt es einen Wettbewerb der Musikschulen um qualifizierte und vielseitige Lehrkräfte. Sowohl bei der Anwerbung, der Ausdehnung der Unterrichtstätigkeit bei entsprechender Nachfrage und der Annahme von Folge-Honorarverträge, die drei mal jährlich neu geschlossen werden müssen, ist natürlich die Höhe der Bezahlung ausschlaggebend.

 

Deshalb soll der Satz der Einzelstundenvergütung folgendermaßen in zwei Stufen neu festgesetzt werden:

 

(seit September 2001                € 19,06)

ab Januar 2009                € 20,00            (+ 4,93 %)

ab Januar 2010                € 21,00            (+ 5,00 %)

 

Dies entspräche einer Gesamterhöhung von 10,18 % von 09/2001 bis 01/2010. Die Entwicklung des Satzes ist auf die beiden Zeitpunkte der Änderung der Entgeltordnung abgestimmt, um sicher zu stellen, dass die geplanten Einnahmen der Musikschule erreicht werden können.

 

Neuregelung der Fahrtkosten (ab 2009/2010)

 

Die Fahrtkosten der auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule Bergkamen werden z. Z. gemäß Landesreisekostengesetz (LRKG) berechnet. Diese Berechnung erfolgt nach einer komplizierten Formel mit z. T. veralteten Beträgen. Zukünftig soll eine Umstellung von Einzelabrechnung auf „Entfernungs-Pauschalen“ erfolgen. Dabei soll die Entfernung Wohnung – Geschäftsstelle pro Unterrichtstag zugrunde gelegt werden. Damit sind alle gefahrenen Kilometer, also auch die Wechsel zwischen einzelnen U.-Orten, enthalten.

 

Folgende Sätze werden vorgeschlagen:

                                                                        ab 2009                            ab 2010

 

bis 10 km                                                             4,50                                  5,00

bis 20 km                                                             9,00                                10,00

bis 30 km                                                           13,50                              15,00

bis 40 km                                                           18,00                              20,00

bis 50 km                                                           22,50                              25,00

ab 51 km                                                            27,00                              30,00

 

Die Pauschale wird für jeden Unterrichtstag einmalig berechnet. Die Einrichtung eines zweiten bzw. dritten Unterrichtstages mit Berechnung der Pauschale setzt voraus, dass der andere Unterrichtstag / die anderen Unterrichtstage mindestens 5 U.-Std. (á 45 Min.) beinhalten. Die Fahrtkosten müssen innerhalb von 6 Monaten abgerechnet werden. Diese Berechnung bringt kostenmäßig im Ergebnis kaum Veränderungen mit sich, bedeutet aber eine erhebliche Erleichterung bei der Berechnung und sorgt für mehr Planungssicherheit.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Beigeordneter

Wenske

 

 

Kulturreferentin

 

 

 

 

Schmidt-Apel

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Ottjes